Satzung des Vereins „Eltern für Schule e.V.“
Frankfurt am Main

 
§ 1 Name und Sitz
 
1.                Der Verein führt den Namen „Eltern für Schule e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 13732 eingetragen.
 
2.                Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.
 
3.                Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck
 
1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die
·         dem Zweck des Vereins fremd sind oder
·         eine unverhältnismäßig hohe Vergütung bzw. Zuwendung beinhalten

begünstigt werden.
 
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder den Wert der Sachleistungen nicht zurück. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
2.               Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
 
Der Verein wurde als Förderverein des Stadtelternbeirates Frankfurt am Main gegründet. Er fördert Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben dadurch, dass er
 
·        Vorträge zu pädagogischen, bildungs- und erziehungspolitischen, schultherapeutischen und schulpsychologischen Themen veranstaltet,
·        Seminare zu verschiedenen Aspekten der Gestaltung des Schulverhältnisses durchführt,
·        Projekte plant und durchführt, die der Entwicklung des Bildungs- und Erziehungswesens dienen, z. B. Projekte zur organisatorischen Verknüpfung von Hort und Grundschule zu einer offenen Ganztagsschule, zur besseren Gestaltung des Übergangs von Grundschule in Sekundarstufe 1 oder zur besseren Gestaltung des Schulverhältnisses.
·        Eltern in schulrechtlichen und schulorganisatorischen Fragen berät.
·        Der Verein kann seine Zwecke auch durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zugunsten einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO verwirklichen.
 
 
 
§ 3 Mitgliederversammlung
 
1.               Die Mitgliederversammlung des Vereins ist jährlich abzuhalten. Sie ist spätestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
 
2.               Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitgliederdies schriftlich vom Vorstand verlangt oder wenn es das Vereinsinteresse fordert.
 
3.               Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
 
4          Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
 
5.                Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime Wahl fordert.
 
6.                Die Mitgliederversammlung beschließt über
a)      die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
b)     den Jahresbericht des Vorstandes sowie die Jahresplanung des Vorstandes
c)      den Rechnungsbericht der Schatzmeisters
d)      die Entlastung des Vorstandes
e)      die Wahl des Vorstandes
f)       die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
g)      die Auflösung des Vereins
h)      Satzungsänderungen
i)       Anträge, die mindestens eine Woche zuvor dem Vorstand schriftlich vorliegen
j)       den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss
k)     die Mitgliedsbeiträge
 
 
§ 4 Vorstand
 
1.               Der Vorstand besteht aus
-          dem/der Vorsitzenden
-          dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
-          dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
-          dem Schriftführer/der Schriftführerin
und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Der/die Vorsitzende des Stadtelternbeirats gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
 
2.               Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
 
3.               Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
 
4.               Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
 
5.               Vorstand i.S. § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sie vertreten den Verein gegenüber Dritten jeweils allein.
Im Innenverhältnis sind sie an Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
 
Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben können einzelne oder mehrere Mitglieder beauftragt werden.
 
6.               Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung von finanziellen Mitteln.
Näheres kann durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden.
 
7.               Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er hat zum Nachweis der Verwendung der Mittel zu satzungsgemäßen Zwecken sorgfältige Aufzeichnungen zu führen. Die Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen und über das Ergebnis zu berichten.
 
8.              Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, ihre Auslagen können erstattet werden.
 
9.               Vorstandssitzungen sind bei Bedarf oder, wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
 
10.            Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre     Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben.
 
 
§ 5 Protokolle
 
Die in der Mitgliederversammlung und die durch den Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sie können jederzeit von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
 
 
§ 6 Mitgliedschaft
 
1.               Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
 
2.               Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
 
3.               Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Fördermitglieder  erhalten Mitgliedschaft durch Zuwendung eines Mindestförderbeitrages und die Annahme der Zuwendung durch den Vorstand. Die Höhe des Mindestförderbeitrages legt die Beitragsordnung für Fördermitglieder fest. Über diese Beitragsordnung entscheidet der Vorstand.
 
4.               Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 
5.               Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich erklärt werden.
 
6.               Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss, der mit drei Viertel seiner Mitglieder gefasst werden muss, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss ist ohne vorherige Anhörung zulässig, falls eine Adresse des Mitglieds nicht bekannt ist.
 
 
§ 7 Beiträge
 
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
 
§ 8 Satzungsänderungen
 
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn bei der Einberufung die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt aufgeführt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
 
 
§ 9 Auflösung
 
1.               Über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
 
2.               Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
 
3.               Die Auflösung kann nicht erfolgen, solange ein Zwanzigstel aller Mitglieder (mindestens jedoch 7 Mitglieder) erklären, den Verein im Sinne des § 2 aufrecht erhalten zu wollen. Diese Minderheit setzt dann den Verein im Sinne der Satzung fort.
 
 
§ 10 Verwendung des Vermögens
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die gemeinnützigen Digitale Helden GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
§ 11 Inkrafttreten
 
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2015 beschlossen.
 
Kontaktadresse:

Verein "Eltern für Schule e.V"
c/o Wilfried Volkmann
Unterweg 24
60318 Frankfurt am Main


 DER VEREIN IST VOM FINANZAMT FRANKFURT AM MAIN III ALS GEMEINNÜTZIG ANERKANNT


AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN NR. VR 13732                                       

BANK: SPARDA-BANK HESSEN eG  IBAN DE95500905000002740405
  BIC GENODEF1S12